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BGH, 18.04.1996 - X ZR 93/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung von Werkzeugen - Voraussetzungen für das Vorliegen des Verzugs - Anforderungen an die kalendermäßige Bestimmung eines Termins
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 284 Abs. 2
Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Leistungszeitraums
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Frist: "8. Kalenderwoche 1987" - Verzugseintritt ohne Mahnung? (IBR 1996, 490)
Papierfundstellen
- WM 1996, 1598
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …
Auszug aus BGH, 18.04.1996 - X ZR 93/94
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, ist durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). - BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 27/81
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages - Rücknahme einer …
Auszug aus BGH, 18.04.1996 - X ZR 93/94
Mit Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß eine kalendermäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - nicht nur dann vorliegt, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern daß auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279 [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 27/81] r. Sp.) oder "erste Dekade des Aprils" (…vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 43 1. Sp.) oder - wie im Streitfall - "8. - BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82
Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der …
Auszug aus BGH, 18.04.1996 - X ZR 93/94
Mit Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß eine kalendermäßige Bestimmung eines Termins im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB - mit der Folge, daß bei dessen Überschreiten ohne Mahnung Verzug eintritt - nicht nur dann vorliegt, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern daß auch eine bloß mittelbare Festlegung wie etwa "Ende Februar" (…vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279 [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 27/81] r. Sp.) oder "erste Dekade des Aprils" (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 43 1. Sp.) oder - wie im Streitfall - "8.
- OLG München, 11.03.1998 - 7 U 2964/97
Mängelbeseitigungskosten bei Lieferung eines Computersystems
schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 27.07.1990 (K 10) beruft und eine - allerdings nach hinten verschobene - kalendermäßige Fixierung der Herstellungstermine behauptet, trifft zwar zu, daß die Festlegung nach "KW" zur kalendermäßigen Bestimmung genügt (BGH WM 96, 1598), jedoch wurde auch dieser Termin - was die Klägerin einräumt - am 20.09.1990 (B 97, 16) einvernehmlich erneut zeitlich nach hinten verschoben.